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Bodenrichtwert / Bodenrichtwertkarte

Erläuterung zu den Bodenrichtwerten der Gemeinde Kämpfelbach

Gemäß § 193 Abs. 5 Baugesetzbuch (BauGB) ermittelt der jeweils zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte die Bodenrichtwerte nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches (BauGB) und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWerV). Der Gutachterausschuss der Gemeinde Kämpfelbach hat in seiner Sitzung am 12.04.2022  anhand der Auswertung der Kaufpreissammlung die in der Bodenrichtwertkarte angegebenen Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 ermittelt.

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken innerhalb eines abgegrenzten Gebiets(Bodenrichtwertzone), die nach ihren Grundstücksmerkmalen, insbesondere nach Art und Maß der Nutzbarkeit weitgehend übereinstimmen. Er ist bezogen auf den Quadratmeter Grundstücks-fläche eines Grundstücks mit einem bestimmten Entwicklungszustand (§ 5 ImmoWertV) und den dargestellten wertbeeinflussenden Merkmalen (Bodenrichtwert-grundstück). In bebauten Gebieten werden die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde wenn die Grundstücke unbebaut wäre (§ 196 Abs. 1 BauGB).

Bodenrichtwerte werden für baureifes und bebautes Land, gegebenenfalls auch für Rohbauland und Bauerwartungsland sowie für landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeleitet. Für sonstige Flächen können bei Bedarf weitere Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung.

Abweichungen eines einzelnen Grundstücks vom Bodenrichtwertgrundstück hinsichtlich seiner Grundstücksmerkmale wie Lage und Entwicklungszustand, Form, Größe, Tiefe, Grundstücksgestalt, Bodenbeschaffenheit, Art und Maß der baulichen Nutzung, Immissionen, Erschließungszustand sind bei der Ermittlung des Verkehrs-werts des betreffenden Grundstücks zu berücksichtigen und bewirken in der Regel Abweichungen des Verkehrswertes vom Bodenrichtwert. Insofern sind die Boden-richtwerte nicht identisch mit dem Verkehrswert oder dem Kaufpreis eines Grundstücks und sind im Einzelfall durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln.

Die Bodenrichtwerte werden grundsätzlich altlastenfrei ausgewiesen. Des Weiteren sind im Grundbuch eingetragene Lasten und Beschränkungen, Eintragungen im Baulastenverzeichnis, nachteilige Bodenbeschaffenheiten, der Wert vorhandener baulicher Anlagen, Anpflanzungen etc. nicht berücksichtigt.

Bodenrichtwerte haben keine bindende Wirkung. Ansprüche gegenüber den Trägern der Bauleitplanung, den Baugenehmigungs- oder den Landwirtschaftsbehörden können aus den Bodenrichtwerten, den Abgrenzungen der Bodenrichtwertzonen sowie den beschreibenden Attributen nicht abgeleitet werden.

Hinweis zur Grundstückstiefe:
Für übertiefe Grundstücke des Entwicklungszustands „baureifes Land“ ist der Bodenrichtwert in der Regel nur bis zur angegebenen Grundstückstiefe des Bodenrichtwertgrundstücks anzusetzen. Für die darüber hinausgehende Fläche (Mehrfläche) ist in der Regel ein geringerer Bodenwert anzusetzen.

Ergänzende Hinweise zu steuerlichen Bodenrichtwerten zum Hauptfeststellungszeitpunkt 01.01.2022 gemäß § 196 Abs. 1 Satz 6 und Abs. 2 BauGB als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuererhebung ab dem Jahr 2025:

Hinweis zu bebauten Flächen im Außenbereich:
Für Wohnnutzungen im Außenbereich und für Freizeitgärten wurden Bodenrichtwerte ermittelt. Für weitere bebaute Flächen im Außenbereich hat der Gutachterausschuss folgende Vergleichswerte beschlossen, die im Sinne des § 38 Abs. 3 LGrStG angewendet werden können:

Bebaute Flächen im Außenbereich:

  • Gemischte Nutzung (z.B. Landwirtschaftsbetrieb, Biogasanlage) 25 €/m²
  • Sport- und Vereinsflächen 10 €/m² *
    *(bei Vorliegen einer Dauerkonzession gilt für das Grundstück, auf dem sich das Vereinsheim bzw. die Vereinsgaststätte befindet, ein erhöhter Wert von 25 €/m²).

 

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